Soweit sie vorbringt, dass es ihr nach dem langen Rechtsstreit mit der Pensionskasse an der Kraft gefehlt habe, die Steuererklärung zu prüfen, so wäre es wiederum ein Leichtes gewesen diese zur Überprüfung an den Treuhänder weiterzuschicken. Die Rekurrentin hat aber auch dies unterlassen. Selbst wenn, mit Blick auf die Fehleranfälligkeit des Verfahrens der Massenverwaltung (vgl. BGer 2C_519/2011 vom 24.2.2012, in StE 2012 B 97.3 Nr. 9 E. 3.5.1)