Zudem verfügte sie über das als Zusatzblatt zum Formular 2 mit der Steuererklärung eingereichte Schreiben des Treuhänders (pag. 34), das ausdrücklich die Anwendung des Rentensatzes verlangte und zudem noch eine Berechnung des korrekten Steuersatzes aufwies. Auch diesen hätte sie auf einfachste Art mit dem von der Steuerverwaltung angewandten Satz vergleichen können und hätte somit den Fehler mit geringstem Aufwand sofort entdecken können. Soweit sie vorbringt, dass es ihr nach dem langen Rechtsstreit mit der Pensionskasse an der Kraft gefehlt habe, die Steuererklärung zu prüfen, so wäre es wiederum ein Leichtes gewesen diese zur Überprüfung an den Treuhänder weiterzuschicken.