3.1 Die Rekurrentin hat in ihrem Schreiben vom 16. September 2017 (pag. 75) selbst ausdrücklich festgehalten, dass sie sich im Januar 2015 nicht um die Veranlagung gekümmert hat und einfach davon ausging, dass die Steuerverwaltung das sicher richtig berechnet habe. Dies obwohl sie über eine Taxationsberechnung ihres Treuhänders verfügte (pag. 73 bis 75), die sie ohne komplexe Nachforschungen nur mit dem veranlagten Steuerbetrag hätte zu vergleichen brauchen, um zu bemerken, dass diese eine erhebliche Differenz zum veranlagten Steuerbetrag aufwies. Zudem verfügte sie über das als Zusatzblatt zum Formular 2 mit der Steuererklärung eingereichte Schreiben des Treuhänders (pag.