An die anwendbare Sorgfalt werden dabei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt und es ist nach dieser grundsätzlich davon auszugehen, dass die steuerpflichtige Person ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Das Bundesgericht verlangt zudem eine strikte Anwendung des Ausschlussgrunds gemäss Art. 202 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG (vgl. BGer 2C_581/2011 vom 27.3.2012, E. 3.1; Martin E. Looser, a.a.O., N. 26 zu Art. 147 DBG mit weiteren Hinweisen).