, 2017, N. 1 ff. [N. 12 ff.] zu Art. 147 DBG). Eine Revision ist jedoch -6- ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund etwas vorbringt, das er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 202 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). An die anwendbare Sorgfalt werden dabei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt und es ist nach dieser grundsätzlich davon auszugehen, dass die steuerpflichtige Person ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt.