Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend Gesuche um Revision oder Berichtigung nach Art. 204 Abs. 1 und Art. 205 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] sowie Art. 149 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) können bei der Steuerrekurskommission gemäss Art. 204 Abs. 3 und Art. 205 Abs. 1 StG sowie 149 Abs. 4 und Art. 150 Abs. 2 DBG mit Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden. Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Gesuche wurden im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen.