Eventualiter sei die Veranlagungsverfügung vom 10. Januar 2017 zu revidieren oder subeventualiter deren Nichtigkeit festzustellen. J. Die Steuerverwaltung hat mit Brief vom 13. Juni 2018 auf eine Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde verzichtet und stattdessen auf die ausführliche Begründung des Einspracheentscheids vom 29. März 2019 und auf die Begründung zur Verfügung betreffend das Gesuch um Revision/Berichtigung vom 22. Januar 2018 verwiesen.