H. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2018 hat die Steuerverwaltung die Einsprache mit im Wesentlichen unveränderter Begründung abgewiesen. I. Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Vertreterin am 30. April 2018 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragt mit annähernd gleichlautender Begründung die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Berichtigung des Kanzleifehlers betreffend das satzbestimmende Einkommen im Zusammenhang mit der Rentennachzahlung von CHF 176'788.-- gemäss Code 1 der Details der Veranlagungsverfügung vom 10. Januar 2017.