Angesichts des mit der Steuererklärung eingereichten Zusatzblatts des Treuhänders der Rekurrentin, das unmissverständlich auf den anwendbaren Satz hinweise, könne seitens der Steuerverwaltung kein Fehler in der Willensbildung vorliegen, weshalb der angewandte falsche Steuersatz nur auf einem Erklärungsirrtum beruhen könne. Weiter wird u.a. geltend gemacht, dass die Veranlagung ohnehin nichtig sei wegen inhaltlicher Widersprüchlich- -4- keit und grober Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Nichtbeachtung des eingereichten Zusatzblatts zur Rentennachzahlung.