G. Gegen die abweisende Verfügung liess die Rekurrentin durch Rechtsanwältin C.________ als neue Vertreterin (Vertreterin) Einsprache erheben mit dem Antrag auf Korrektur der Veranlagungsverfügung. Sie macht u.a. geltend, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung erfüllt seien. Angesichts des mit der Steuererklärung eingereichten Zusatzblatts des Treuhänders der Rekurrentin, das unmissverständlich auf den anwendbaren Satz hinweise, könne seitens der Steuerverwaltung kein Fehler in der Willensbildung vorliegen, weshalb der angewandte falsche Steuersatz nur auf einem Erklärungsirrtum beruhen könne.