Eine Berichtigung scheitere daran, dass der Steuerverwaltung zwar bewusst gewesen sei, dass es sich um eine Nachzahlung periodischer Renten handelte und sie somit den massgeblichen Sachverhalt korrekt ermittelt habe, dass sie aber bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes eine falsche rechtliche Würdigung des korrekt ermittelten Sachverhalts vorgenommen habe. Damit liege der Fehler in der Willensbildung und sei einer Berichtigung nicht zugänglich.