In ihrer ausführlichen Begründung macht sie weiter geltend, dass eine Revision gemäss dem gesetzlichen Ausschlussgrund ausgeschlossen sei, weil die Rekurrentin es versäumt habe, die Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist sorgfältig zu überprüfen und mittels des ordentlichen Rechtsmittels anzufechten. Eine Berichtigung scheitere daran, dass der Steuerverwaltung zwar bewusst gewesen sei, dass es sich um eine Nachzahlung periodischer Renten handelte und sie somit den massgeblichen Sachverhalt korrekt ermittelt habe, dass sie aber bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes eine falsche rechtliche Würdigung des korrekt ermittelten Sachverhalts vorgenommen habe.