F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 hat die Steuerverwaltung das Gesuch um Revision oder Berichtigung der Veranlagung 2015 der Rekurrentin abgewiesen. Vorab wird dabei festgehalten, dass die Verfügung zwar anfechtbar aber nicht nichtig sei, da sie keinen krassen Verfahrensfehler aufweise und inhaltliche Mängel nur ausnahmsweise die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätten. In ihrer ausführlichen Begründung macht sie weiter geltend, dass eine Revision gemäss dem gesetzlichen Ausschlussgrund ausgeschlossen sei, weil die Rekurrentin es versäumt habe, die Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist sorgfältig zu überprüfen und mittels des ordentlichen Rechtsmittels anzufechten.