Damit liege ein Erklärungsirrtum und nicht ein Fehler in der Willensbildung vor, weshalb eine Berichtigung möglich sei. Weiter wird geltend gemacht, dass die Veranlagung in sich widersprüchlich sei, zudem gegen verfassungsmässige Rechte, u.a. das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, verstosse und damit als nichtig betrachtet werden könne. Zudem sei es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich, wenn die Steuerverwaltung selbst von einer Rentennachzahlung ausgehe und gleichzeitig auf der Rechtskraft der fehlerhaften Veranlagung beharre.