Eine Wiedereinsetzung in die Einsprachefrist sei ebenfalls ausgeschlossen, da keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen würden. Abschliessend hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin die Möglichkeit eingeräumt das Gesuch innert Frist kostenlos zurückzuziehen. Ohne einen Rückzug würde eine gebührenpflichtige, anfechtbare Verfügung erlassen.