Eine rechtzeitige Prüfung der Veranlagung hätte es der Rekurrentin ermöglicht den Fehler im Einspracheverfahren zu beheben, eine Revision sei somit ausgeschlossen. Auch eine Berichtigung als zweite Möglichkeit der nachträglichen Korrektur rechtskräftiger Veranlagungen scheide aus, da auf diesem Weg nur sog. Kanzleifehler behoben werden könnten. Die vorliegende Veranlagung weise keinen solchen Mangel im Ausdruck auf, weshalb auch die Korrektur auf dem Weg der Berichtigung nicht möglich sei. Eine Wiedereinsetzung in die Einsprachefrist sei ebenfalls ausgeschlossen, da keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen würden.