D. In ihrem ausführlichen Antwortschreiben vom 29. November 2017 hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination (Steuerverwaltung), der Rekurrentin mitgeteilt, dass der Veranlagungsbehörde bei der Veranlagung der Rentennachzahlung zum vollen Satz ein Fehler unterlaufen sei, dass sie aber dem Gesuch auf Korrektur dieses Fehlers resp. Anpassung der Veranlagung nicht stattgeben könne, da die Veranlagungsverfügungen 2015 am 13. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen und grundsätzlich nicht mehr abänderbar seien. Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen könnten nur in Ausnahmefällen mittels Revision oder Berichtigung noch angepasst werden.