{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2019-09-17", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2018-206_2019-09-17.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2018_206_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb052bbf4d68bdda51aa34f23f17da7c3d26d9b15ccb4456065e7c13983da1c646d79466ad1f0bf4b4f1bb5f425cd3437b?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb052bbf4d68bdda51aa34f23f17da7c3d26d9b15ccb4456065e7c13983da1c646d79466ad1f0bf4b4f1bb5f425cd3437b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2018_206", "Checksum": "8cb6970a143dd96c2ddf4e2203350295"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2018 206"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 17.09.2019 100 2018 206"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 17.09.2019 100 2018 206"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 17.09.2019 100 2018 206"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Berichtigung / Korrektur fehlerhafter Steuersatz bei Rentennachzahlung | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:14", "Checksum": "715bdc45df595bb3798e340c8d0760b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 17.09.2019 100 2018 206\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Berichtigung / Korrektur fehlerhafter Steuersatz bei Rentennachzahlung | die kantonalen Steuern\n\n100 18 206\n200 18 162\nGemeinde: X.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 19.9.2019 PKA/AWE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 17. September 2019\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Glauser und Junod sowie Werthmüller als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\nvertreten durch\n\nC.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2015\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrentin) hat im Jahr 2015 von der Pensionskasse H.________ (Pensionskasse) Nachzahlungen für Invalidenrenten der Jahre 2005 bis 2015 im Umfang von\nCHF 172'092.-- erhalten. Inklusive der Verzugszinsen und der laufenden Renten bis November\n2015 betrug die Auszahlung CHF 191'902.--. Der Totalbetrag der Leistungen pro 2015 belief\nsich unter Hinzurechnung des Rentenbetrags für den Monat Dezember von CHF 1'374.-- (laufende Rente) auf insgesamt CHF 193'276.--. Der Treuhänder der Rekurrentin hat in der Steuererklärung 2015 als Einkommen aus Renten der beruflichen Vorsorge das Jahresbetreffnis pro\n2015 von CHF 16'488.-- eingetragen (12 x CHF 1'374.--). Zur Deklaration der Rentennachzahlung wurde die Rentenbescheinigung der Pensionskasse (pag. 33) über eine Rentenleistung\npro 2015 von CHF 193'276.-- sowie der Rentenbeschluss der Pensionskasse vom 19. Oktober\n2015 (pag. 35 und 36) eingereicht, auf welchem detailliert aufgeführt war, wie hoch die aktuelle\nRente (CHF 1'374.--) und die Rentenzahlungen 2015 waren und wie sich der im November\n2015 ausgezahlte Betrag von CHF 191'902.-- zusammensetzt (Nachzahlung/Verzugszins/Komplementärrente November 2015). Weiter wurde ein vom Treuhänder erstelltes\nZusatzblatt zum Formular 2 (pag. 34) eingereicht, auf dem ausdrücklich darauf hingewiesen\nwird, dass die Nachzahlung für die Satzbestimmung in eine Jahresrente umzurechnen und zum\nSatz einer Jahresrente zu besteuern sei. Der entsprechende Absatz lautete: \"Für die Besteuerung massgebend ist: Total IV-Renten CHF 193'276.00 zum satzbestimmenden Einkommen\nvon CHF 16'488.00\".\n\nTrotz dieser detaillierten Angaben zum steuerbaren Einkommen und zur Rentennachzahlung\nhat die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (Veranlagungsbehörde), in\nder Veranlagung 2015 im Einkommen schlicht die Differenz zu dem in der Rentenbescheinigung 2015 der Pensionskasse ausgewiesenen Rentenbetrag aufgerechnet. Mit Veranlagungsverfügungen datiert vom 10. Januar 2017 hat sie in der Folge das gesamte Renteneinkommen\ninklusive der Rentennachzahlung für die Jahre 2005 bis 2015 zum vollen Satz in die Veranlagung 2015 einbezogen. Unter Hinzurechnung des Einkommens der Rekurrentin aus der Invalidenversicherung von CHF 11'616.-- und des Erwerbseinkommens von CHF 46'064.-- resultierte\nbetreffend die kantonalen Steuern pro 2015 ein steuerbares Einkommen von CHF 229'900.--\nund betreffend die direkte Bundessteuer 2015 ein solches von CHF 236'100.--, veranlagt jeweils\nzum vollen Satz. Dies führte zu einer Steuerbelastung von CHF 57'590.60 (Kanton) und\nCHF 18'326.80 (Bund) oder insgesamt von CHF 75'917.40.\n\nB. Die Veranlagung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.\n\n-2-\nC. Nach telefonischer Rücksprache mit der Steuerverwaltung vom 12. September 2017 hat\ndie Rekurrentin mit Brief datiert vom 16. September 2017 ein Gesuch um Korrektur der Veranlagung unter Anwendung des korrekten Steuersatzes gestellt. Zur Begründung der verpassten\nEinsprachefrist und ihrer späten Reaktion auf die Veranlagung bringt sie vor, dass sie nach dem\njahrelangen Rechtsstreit mit der Unfallversicherung und der Pensionskasse erschöpft gewesen\nsei und es ihr im Januar an der Kraft gefehlt habe, zu prüfen, weshalb die Steuerrechnung so\nhoch ausgefallen sei. Sie habe aber angenommen, dass die Steuerverwaltung das wohl richtig\nberechnet habe. Da ihr die Sache jedoch trotzdem keine Ruhe gelassen habe, habe sie nach\nder Steuerberechnung ihres Treuhänders gesucht und erst jetzt die enorme Diskrepanz dieser\nBerechnung zum veranlagten Steuerbetrag von rund CHF 30'000.-- bemerkt.\n\n"}