6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG). Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der amtliche Wert des Grundstücks A.________ Gbbl. Nr. ________ wird auf CHF 929'950.-- festgesetzt, gültig ab dem Steuerjahr 2016. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen