Die Delegation hat anlässlich ihres Augenscheins keine offensichtlichen Unrichtigkeiten betreffend die Benotung erkannt. Die Unterscheidung betreffend die Bauqualität zwischen der Wohnung im Erdgeschoss und den Wohnungen im Obergeschoss/Dachgeschoss ist gerechtfertigt. Die erstmalige Benotung des Unterstands (pag. 62) ist zudem sachgerecht vorgenommen worden. Namentlich durfte der Schätzer dabei auf die Vergabe von Detailnoten verzichten (Bewertungsnormen, Ziffer 2.1.4). Demnach besteht insgesamt keine Notwendigkeit, von den festgehaltenen Noten abzuweichen.