Veränderungen in der Benotung werden bei ausserordentlichen Neubewertungen nur zurückhaltend vorgenommen. In Frage kommen primär Erhöhungen der Noten für die Bauqualität und die Komfortstufe, wenn ein älteres Gebäude umfassend saniert worden ist. Die Wohnlage kann tiefer bewertet werden, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Neubewertung massgeblich verschlechtert haben. Andere Korrekturen sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 181 Abs. 4 StG möglich, d.h. die ursprüngliche Benotung muss sich als offensichtlich unrichtig erweisen.