Wie es sich damit genau verhält, kann offen gelassen werden. Nach den Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen, Tabelle 3.1 (einsehbar unter: , Rubriken "Steuern / Steuererklärung / Amtlicher Wert"; fortan Bewertungsnormen) sind ungedeckte wie gedeckte Sitzplätze (wie auch Veranden, Lauben und Balkone) als RE zu erfassen. Die tatsächlichen Gegebenheiten (Platz mit Aussencheminée, dazu die Sitzgelegenheit unter dem Vordach) rechtfertigen als Einheit betrachtet jedenfalls die Aufnahme von 0.2 RE. Folglich erachtet die Delegation die festgehaltenen 7.3 RE für die Wohnung im Erdgeschoss als zutreffend.