Wurden bauliche Veränderungen, welche vor dem Stichtag der letzten Neubewertung vorgenommen wurden, bei dieser nicht berücksichtigt, stellt dies eine Auslassung oder eine offensichtliche Unrichtigkeit nach Art. 181 Abs. 4 StG dar. Eine Auslassung liegt beispielsweise vor, wenn bei der letzten Neubewertung ein Gebäude oder Gebäudeteil übersehen wurde. Auch die Nichtberücksichtigung von erheblichen Renovationsarbeiten kann eine Auslassung darstellen. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind beispielsweise gegeben, wenn Räumlichkeiten falsch ausgemessen wurden. Hier können schon geringfügige Abweichungen zu einer Korrektur führen.