D. Die Steuerverwaltung hat sich am 27. April 2018 vernehmen lassen und beantragt, den Rekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung führte aus, dass die vorliegend bestrittene Bewertung Bestand und Zustand am massgebenden Stichtag (31.12.2016) berücksichtige. Es gebe keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung. Im Unterschied zur amtlichen Bewertung (ab der Steuerperiode 2006) seien insbesondere der Umbau im Erdgeschoss sowie derjenige im Obergeschoss und Dachgeschoss neu in die Bewertung einbezogen worden. Aus welcher Zeit diese Umbauten genau stammten, sei für die Höhe der Bewertung per Stichtag 31. Dezember 2016 nicht relevant.