{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2019-03-12", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2018-148_2019-03-12.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2018_148_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebcfe68b22ffe3fb754c034efc780443936ffcaf9815fdf0508e06389268661f91683fbba007d4de6f8ea66db0bca38ca3?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebcfe68b22ffe3fb754c034efc780443936ffcaf9815fdf0508e06389268661f91683fbba007d4de6f8ea66db0bca38ca3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2018_148", "Checksum": "6a07f64356f4d6b2f82e278ec95385e2"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2018 148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 12.03.2019 100 2018 148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 12.03.2019 100 2018 148"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 12.03.2019 100 2018 148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtliche Bewertung 2016 - Neubewertungsgrund nicht erfüllt - bauliche Veränderungen - Schwelle von 10 % nicht erreicht | die amtliche Bewertung ab"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:18", "Checksum": "c6c600b18411fefda8c34bef64aeb151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 12.03.2019 100 2018 148\nRegeste:\nAmtliche Bewertung 2016 - Neubewertungsgrund nicht erfüllt - bauliche Veränderungen - Schwelle von 10 % nicht erreicht | die amtliche Bewertung ab\n\n100 18 148\nGemeinde: A.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 14.3.2019 PKA/PWE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 12. März 2019\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Fankhauser und Lüthi sowie Wermuth als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurssache\n\nvon\n\nB.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die amtliche Bewertung ab 2016\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. Das Grundstück A.________ Gbbl. Nr. ________ befindet sich im Alleineigentum von\nB.________ (Rekurrent). Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus mit drei Wohnungen\n(samt Scheunenteil) und weitere Gebäude (namentlich ein Pferdestall, ein Ofenhaus und ein\nWeide-/ Pferdeunterstand [früheres \"Hühnerhaus\"]). Der Rekurrent führte verschiedene Renovationen sowie Um- und Anbauten durch (vgl. pag. 35). Auf Grund der vorgenommenen baulichen Veränderungen nahm die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Amtliche Bewertung (Steuerverwaltung), zunächst mit Wirkung ab der Steuerperiode 2006 eine Neubewertung\ndes Grundstücks vor. Auf Grund von vorgenommenen Unterhaltsarbeiten und Renovationen\nseit dem Jahr 2006 leitete die Steuerverwaltung wiederum eine Neubewertung ein. Nach einem\nAugenschein, der am 16. Januar 2017 durch einen von der Steuerverwaltung beauftragten\nSchätzer vorgenommen worden war, eröffnete die Steuerverwaltung mit Verfügung vom\n27. März 2017 einen amtlichen Wert von CHF 1'006'250.--, gültig ab dem Steuerjahr 2016\n(pag. 52). Zuvor hatte der amtliche Wert seit dem Steuerjahr 2006 CHF 929'950.-- betragen\n(pag. 60).\n\nB. Gegen die Verfügung vom 27. März 2017 erhob der Rekurrent mit Schreiben vom\n19. April 2017 Einsprache (pag. 8). Ohne weiteren Augenschein wies die Steuerverwaltung die\nEinsprache mit Entscheid vom 7. März 2018 ab.\n\nC. Gegen den Einspracheentscheid hat der Rekurrent am 3. April 2018 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Der Rekurrent\nbemängelte im Wesentlichen, dass als Grundlage zur amtlichen Bewertung (ab der Steuerperiode 2016) Gegebenheiten einbezogen wurden, welche bereits bei der amtlichen Bewertung (ab\nder Steuerperiode 2006) eingeflossen seien. Ferner seien insbesondere der gedeckte Sitzplatz\nzu Unrecht und der Unterstand für landwirtschaftliche Gerätschaften und Maschinen (mit einer\nFläche von 40 m²) zu hoch bewertet worden.\n\nD. Die Steuerverwaltung hat sich am 27. April 2018 vernehmen lassen und beantragt, den\nRekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung führte aus, dass die vorliegend bestrittene Bewertung Bestand und Zustand am massgebenden Stichtag (31.12.2016) berücksichtige. Es gebe\nkeine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung. Im Unterschied zur amtlichen Bewertung (ab der\nSteuerperiode 2006) seien insbesondere der Umbau im Erdgeschoss sowie derjenige im Obergeschoss und Dachgeschoss neu in die Bewertung einbezogen worden. Aus welcher Zeit diese\nUmbauten genau stammten, sei für die Höhe der Bewertung per Stichtag 31. Dezember 2016\nnicht relevant. Im Übrigen sei der gedeckte Sitzplatz angemessen bewertet worden und die\n\n-2-\nSteuerverwaltung gehe davon aus, dass der Schätzer den Unterstand mit einer Fläche von\n40 m² korrekt erfasst habe.\n\nE. Der Rekurrent hat am 12. Mai 2018 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung\ngenommen und hält weiter am Rekurs fest.\n\nF. Zur Abklärung der Verhältnisse ist am 1. November 2018 ein Augenschein durchgeführt\nworden. Die Delegation der Steuerrekurskommission, bestehend aus deren Präsidenten, einem\nSachverständigen und einem Gerichtsschreiber, hat in Anwesenheit des Rekurrenten und eines\nVertreters der Steuerverwaltung das zur Diskussion stehende Grundstück besichtigt. Die Delegation hat auf Grund des Augenscheins sowie anhand der vorhandenen Unterlagen die von der\nSteuerverwaltung vorgenommene Neubewertung überprüft. Das Protokoll des Augenscheins ist\ndem Rekurrenten und der Steuerverwaltung mit Postaufgabe vom 15. November 2018 eröffnet\nworden. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zum Protokoll des Augenscheins Stellung\nzu nehmen. Beide Parteien haben innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die amtliche Bewertung können\nbei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom\n21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich\nzuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86\nund 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;\nBSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist deshalb einzutreten.\n\nDie Steuerrekurskommission beurteilt die vorliegende Streitsache in Dreierbesetzung, da der\nStreitwert nicht bestimmt werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom\n11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft [GSOG;\nBSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, nicht publiziert).\n\n2. Strittig ist vorliegend der amtliche Wert des Grundstücks A.________ Gbbl. Nr. ________,\ngültig ab dem Steuerjahr 2016.\n\n"}