216 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG und ist in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurrentin und der Tatsache, dass es sich um einen erstmaligen Verstoss handelt, nicht zu beanstanden. 8. Aus den Darlegungen folgt, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Der Rekurs und die Beschwerde sind gutzuheissen, der Nichteintretensentscheid ist aufzuheben und die Akten sind zur Durchführung des Einspracheverfahrens und zur Überprüfung und Anpassung der Ermessenstaxation unter Berücksichtigung der im Einspracheverfahren gewonnenen Erkenntnisse an die Steuerverwaltung zurückzuschicken.