Die der Ermessenstaxation zugrunde liegende Verletzung der Verfahrenspflichten ist deshalb grundsätzlich nicht mittels überhöhter Taxation, sondern anhand der dafür im Steuerstrafrecht vorgesehenen Bussen zu ahnden (vgl. BGer 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11.7.2017, E. 4.2.4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 66 zu Art. 130 DBG; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl., 2018, N. 19 zu § 19). Die Steuerverwaltung hat die Rekurrentin für die Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten denn auch mit je CHF 200.-- gebüsst. Die Höhe der Busse liegt im unteren Bereich des Strafrahmens von Art. 216 Abs. 1 Bst.