Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 52 zu Art. 132 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 68 zu Art. 132 DBG). Die Schätzung ist deshalb im Rahmen des Einspracheverfahrens -9- entsprechend den im Einspracheverfahren gewonnenen Erkenntnissen über den tatsächlichen Umfang des Nettoeinkommens der Rekurrentin zu korrigieren. Dabei sind jene Abzüge, die der Rekurrentin ohne weiteres zustehen und deren Bestand und Umfang aufgrund des bekannten Sachverhalts offensichtlich klar sind, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ohne weiteres mit zu berücksichtigen.