Insgesamt hat die Rekurrentin damit zwar wie bereits dargelegt, mangels vollständig ausgefüllter Steuererklärung keinen umfassenden Unrichtigkeitsnachweis erbracht, insbesondere lässt sich der Bestand und Umfang gewisser Abzüge auch anhand der Veranlagung des Vorjahres nicht mit genügender Sicherheit feststellen, aber sie hat die wesentlichen Steuerfaktoren, insbesondere das massgebliche, der Veranlagung zugrunde liegende Einkommen und Vermögen, soweit es von der Steuerverwaltung geschätzt werden musste, offengelegt und nachgewiesen. Das Einkommen und Vermögen als massgebliche Basis der Veranlagung und ein Grossteil der