6.1 Die Rekurrentin hat eine Herabsetzung des steuerbaren Einkommens beantragt und hat die Einkommensverhältnisse, soweit unklar, umfassend dargelegt und nachgewiesen. Wenn die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung betreffend den Antrag geltend macht, dieser sei nur in pauschaler Form erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass die Veranlagung ihrerseits keinerlei Be- messungs- und Schätzungsdetails enthält und mit Blick auf die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in durchaus bedenklicher Weise, einzig das Ergebnis der Schätzung in Form des steuerbaren Einkommens enthält (vgl. Zigerlig/Oertli/Hoffmann, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. Aufl., 2014, VII Teil N. 77).