5.3 Da sich das Ermessen betreffend die Veranlagung 2016 aufgrund der Kenntnisse aus den Vorjahren fast ausschliesslich auf die Bemessung des Nettoeinkommens beschränkte, hätte grundsätzlich sogar ein diesbezüglicher Teilnachweis genügt, weshalb rein faktisch die Rückkehr zur ordentlichen Veranlagung im Einspracheverfahren möglich gewesen wäre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 64 zu Art. 132 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 42 zu Art. 132 DBG, beide mit weiteren Hinweisen auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung).