Die Einsprache enthält, entgegen der von der Steuerverwaltung geäusserten Auffassung, nicht nur eine pauschale Infragestellung der Ermessenstaxation, sondern sowohl einen Antrag wie auch eine genügende Begründung. Gleichzeitig wurden die wesentlichen Belege und Beweismittel miteingereicht, weshalb auf die Einsprache einzutreten ist (vgl. BGer 2C_579/2008 vom 29.4.2009, in Pra 99/2010 Nr. 3 E. 2.4 sowie hiervor E. 4.1 und 4.2)