5.2 Die Rekurrentin hat in ihrer Einsprache sinngemäss geltend gemacht, dass das steuerbare Einkommen viel zu hoch bemessen und die Veranlagung aufgrund der eingereichten Dokumente zu reduzieren sei. Sie begründet den Antrag damit, dass sie im Jahr 2016 arbeitslos gewesen sei und als Einkommen nur die Leistungen aus der ALV sowie Sozialhilfebeiträge der Stadt E.________ erhalten habe. Als Beweismittel hat sie den Steuerausweis der ALV über die im Jahr 2016 erbrachten Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 22'502.-- beigelegt. Betreffend die (nicht steuerbaren) Sozialhilfeleistungen hat sie die Kontoauszüge der B.________