5. Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen haben mittels Begründung und der Nennung allfälliger Beweismittel den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit zu erbringen (Art. 190 Abs. 3 und 5 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG). Diese erhöhten Anforderungen an Einsprachen gegen Ermessenstaxationen beruhen auf den nachfolgend darzulegenden Gründen.