4. Die Steuerverwaltung bringt weiter vor, dass die Einsprache "rechtsungenügend" erfolgt sei, insbesondere, dass die Rekurrentin die Einschätzung nur in pauschaler Weise bestritten, den Sachverhalt nicht genügend substantiiert und zudem der Steuerverwaltung keine Beweismittel genannt habe. Die Substantiierung sei erst mit Abgabe der Steuererklärung am 22. März 2018 und damit verspätet erfolgt.