Damit hat das Finanzamt E.________ die Einsprache spätestens am 12. Februar 2018 der Post übergeben, womit sogar im Fall einer vorsätzlichen Einreichung bei einer unzuständigen Behörde, die Einsprache als rechtzeitig erfolgt zu gelten hätte. Auf den Eingangsstempel der Steuerverwaltung kann es diesfalls nicht ankommen. Die Rekurrentin hat die Einsprachefrist eingehalten, ein Fristversäumnis, das ein Nichteintreten der Steuerverwaltung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.