-4- Stadt E.________ resp. deren Finanzamt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 13 zu Art. 42 VRPG). Wie die Steuerverwaltung richtig festgestellt hat, fiel der letzte Tag der 30-tägigen Einsprachefrist auf den 12. Februar 2018. Die Rekurrentin hat die Einsprache inkl. Beilagen gemäss Eingangsstempel der Gemeinde am 9. Februar 2018 beim Finanzamt der Stadt E.________ eingereicht. Die Einsprachefrist wurde somit eingehalten.