3. Soweit die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung geltend macht, dass die Einsprache verspätet, am 13. Februar 2018, einen Tag nach Ablauf der 30-tägigen gesetzlichen Einsprachefrist erfolgt sei, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 42 Abs. 3 VRPG die Frist auch gewahrt ist, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist. Zu den bernischen Verwaltungsbehörden gehören auch die kommunalen Verwaltungen, so auch die Gemeindeverwaltung der