2. Die Steuerverwaltung ist auf die Einsprache nicht eingetreten, zum einen wegen Fristversäumnis und zum andern wegen nicht rechtsgenügender Einsprachebegründung. Im Rekursund Beschwerdeverfahren ist deshalb einzig zu prüfen, ob das Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Wenn die Steuerverwaltung zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat, sind Rekurs und Beschwerde ohne materielle Überprüfung der Veranlagung abzuweisen. Wurde hingegen zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten, sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen und die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzusenden.