-2- E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie führt an, dass Veranlagungen nach Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könnten. Eine Einsprache gegen eine Ermessenstaxation müsse deshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere reiche es nicht aus, die Einschätzung nur in pauschaler Weise zu bestreiten. Diese müsse den Sachverhalt in substantiierter Weise darlegen und die Beweismittel nennen.