C. Auf die Einsprache vom 9. Februar 2018 ist die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 19. Februar 2018 nicht eingetreten. Zur Begründung bringt sie vor, dass gegen eine Ermessensveranlagung nur unter Einreichen einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung Einsprache erhoben werden könne. Ansonsten es an einer rechtsgenüglichen Begründung fehle und auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. D. Den Nichteintretensentscheid hat die Rekurrentin mit Rekurs und Beschwerde vom 19. März 2018 angefochten mit dem Antrag, die Ermessenstaxation aufzuheben und sie gemäss der am 22. März 2018 nachgereichten Steuererklärung zu veranlagen.