Dem Einspracheschreiben hat sie die Abrechnung über die Arbeitslosenentschädigung 2016, die Steuerbescheinigungen 2016 ihrer Bankkonten sowie die Abrechnung ihrer Krankenkasse beigelegt. Betreffend die Sozialhilfebeiträge machte sie geltend, dass sie diesbezüglich keine Leistungsabrechnung von der Stadt E.________ erhalten habe, die Zahlungen belegt sie aber mittels des ebenfalls beigelegten Kontoauszugs der B.________ Bank, gemäss welchem Zahlungen der Stadt E.________ im Umfang von CHF 3'705.80 an die Rekurrentin geflossen sind. Eine Bescheinigung der Sozialhilfebeiträge könne die Steuerverwaltung aber bei der Stadt E.________ einholen.