B. Dagegen hat die Rekurrentin am 9. Februar 2018 Einsprache erhoben. Sie macht darin geltend, dass die Ermessenstaxation viel zu hoch ausgefallen sei und weist darauf hin, dass sie im Jahr 2016 noch stets arbeitslos gewesen sei und Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) sowie Sozialhilfe von der Stadt E.________ erhalten habe. Dem Einspracheschreiben hat sie die Abrechnung über die Arbeitslosenentschädigung 2016, die Steuerbescheinigungen 2016 ihrer Bankkonten sowie die Abrechnung ihrer Krankenkasse beigelegt.