betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2016 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrentin) wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), nachdem sie trotz Mahnung vom 10. Oktober 2017 die Steuererklärung nicht eingereicht hatte, mit Verfügung vom 10. Januar 2018 nach Ermessen veranlagt. Betreffend die kantonalen Steuern 2016 lautete die Veranlagung auf ein steuerbares Einkommen von CHF 40'000.-- und betreffend die direkte Bundessteuer auf ein solches von CHF 46'000.-- sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF 10'000.--.