{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-07-26", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2018-108_2018-07-26.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2018_108_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb7d9c3bc20eb3329f881b7c25756eea731951959de1d6e6b6576ed8c0084816039146270ea7bc719625514afc6ffe1946?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb7d9c3bc20eb3329f881b7c25756eea731951959de1d6e6b6576ed8c0084816039146270ea7bc719625514afc6ffe1946&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2018_108", "Checksum": "f1de972ea2a249401a8626827b1cc199"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2018 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 26.07.2018 100 2018 108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 26.07.2018 100 2018 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 26.07.2018 100 2018 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - Ermessenstaxation / Eintretensvoraussetzungen / Einreichen Steuererklärung / Antrag, Begründung, Beweismittelangebot / umfassender Unrichtigkeitsnachweis / Angemessenheit der Schätzung | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:41", "Checksum": "0a6852d7a1289d88c769ccafdcfa077a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 26.07.2018 100 2018 108\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - Ermessenstaxation / Eintretensvoraussetzungen / Einreichen Steuererklärung / Antrag, Begründung, Beweismittelangebot / umfassender Unrichtigkeitsnachweis / Angemessenheit der Schätzung | die kantonalen Steuern\n\n100 18 108\n200 18 89\nGemeinde: 4109 E.________ (PLZ 4900)\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 26.7.2018 PKA/AWE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 26. Juli 2018\n\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter\nim Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über\nden Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2016\nden Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrentin) wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________\n(Steuerverwaltung), nachdem sie trotz Mahnung vom 10. Oktober 2017 die Steuererklärung\nnicht eingereicht hatte, mit Verfügung vom 10. Januar 2018 nach Ermessen veranlagt. Betreffend die kantonalen Steuern 2016 lautete die Veranlagung auf ein steuerbares Einkommen von\nCHF 40'000.-- und betreffend die direkte Bundessteuer auf ein solches von CHF 46'000.-- sowie\nauf ein steuerbares Vermögen von CHF 10'000.--.\n\nB. Dagegen hat die Rekurrentin am 9. Februar 2018 Einsprache erhoben. Sie macht darin\ngeltend, dass die Ermessenstaxation viel zu hoch ausgefallen sei und weist darauf hin, dass sie\nim Jahr 2016 noch stets arbeitslos gewesen sei und Leistungen der Arbeitslosenversicherung\n(ALV) sowie Sozialhilfe von der Stadt E.________ erhalten habe. Dem Einspracheschreiben hat\nsie die Abrechnung über die Arbeitslosenentschädigung 2016, die Steuerbescheinigungen 2016\nihrer Bankkonten sowie die Abrechnung ihrer Krankenkasse beigelegt. Betreffend die Sozialhilfebeiträge machte sie geltend, dass sie diesbezüglich keine Leistungsabrechnung von der\nStadt E.________ erhalten habe, die Zahlungen belegt sie aber mittels des ebenfalls beigelegten Kontoauszugs der B.________ Bank, gemäss welchem Zahlungen der Stadt E.________\nim Umfang von CHF 3'705.80 an die Rekurrentin geflossen sind. Eine Bescheinigung der Sozialhilfebeiträge könne die Steuerverwaltung aber bei der Stadt E.________ einholen.\n\nWeiter brachte sie vor, dass sie seit April 2017 wieder zu 90 % angestellt sei. Da sie aber keine\nStelle im angestammten Beruf gefunden habe, betrage ihr monatlicher Bruttoverdienst durchschnittlich nur ca. CHF 3'200.--. Damit werde es ihr nicht möglich sein, den hohen Steuerbetrag\n2016 zu begleichen. Ergänzend zur Einsprache ersuchte sie deshalb gleichzeitig um Erlass der\nSteuern 2016.\n\nC. Auf die Einsprache vom 9. Februar 2018 ist die Steuerverwaltung mit Entscheid vom\n19. Februar 2018 nicht eingetreten. Zur Begründung bringt sie vor, dass gegen eine Ermessensveranlagung nur unter Einreichen einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung Einsprache erhoben werden könne. Ansonsten es an einer rechtsgenüglichen Begründung fehle und\nauf die Einsprache nicht eingetreten werden könne.\n\nD. Den Nichteintretensentscheid hat die Rekurrentin mit Rekurs und Beschwerde vom\n19. März 2018 angefochten mit dem Antrag, die Ermessenstaxation aufzuheben und sie\ngemäss der am 22. März 2018 nachgereichten Steuererklärung zu veranlagen.\n\n-2-\nE. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie führt an, dass Veranlagungen nach Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könnten. Eine Einsprache gegen eine\nErmessenstaxation müsse deshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere reiche\nes nicht aus, die Einschätzung nur in pauschaler Weise zu bestreiten. Diese müsse den Sachverhalt in substantiierter Weise darlegen und die Beweismittel nennen. Die Rekurrentin sei mit\nder Veranlagungsverfügung darauf hingewiesen worden, dass eine rechtsgenügende Einsprachebegründung das Nachreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung voraussetze. Die\nVeranlagungsverfügungen datierten vom 10. Januar 2018. Die Rekurrentin habe zwar mit\nSchreiben vom 9. Februar 2018 Einsprache erhoben, die Steuererklärung sei aber erst am\n22. März 2018 eingereicht worden. Damit sei innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist keine\nrechtsgenügende Begründung beigebracht worden, weshalb die Steuerverwaltung zu Recht\nnicht auf die Einsprache eingetreten sei.\n\nDas Einspracheschreiben sei überdies zwar am 9. Februar 2018 beim Finanzamt der Stadt\nE.________ eingereicht worden, sei aber erst am 13. Februar 2018, einen Tag nach Ablauf der\ngesetzlichen Frist und somit verspätet, bei der Steuerverwaltung eingetroffen.\n\n"}