1. Die Verfahren betreffend die kantonalen Steuern 2012 und 2013 (Verfahren 100 2018 106 und 100 2018 107) sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2012 und 2013 (Verfahren 200 2015 350 und 200 2015 351) werden vereinigt. 2. Der Rekurs pro 2012 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde der Steuerverwaltung betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 wird gutgeheissen und der Abzug von CHF 2'000.-- für Kinderdrittbetreuungskosten gestrichen. 4. Der Rekurs pro 2013 wird abgewiesen.