Die Kosten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.-- pro 2012 und CHF 400.-- pro 2013 festgesetzt, also am unteren Rand des möglichen Spektrums. Die Kosten von insgesamt CHF 800.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. -8- Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: