Unter den gegebenen Umständen muss nicht geprüft werden, ob die eingereichte Quittung den Beweisanforderungen an die erfolgte Zahlung genügt. Auch ob die Rekurrenten die notwendige Konnexität zur Berufsausübung in rechtsgenüglicher Weise haben nachzuweisen vermögen, kann offen gelassen werden. Wie dargelegt, kann der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten nicht gewährt werden, was zur Abweisung der Rekurse und zur Gutheissung der Kantonsbeschwerden führt.