Dagegen haben die Grosseltern Einsprache erhoben mit der Begründung, dass die erhaltenen Beiträge Auslagenersatz darstellen und damit nicht steuerbar seien. Gemäss Botschaft ist der Abzug von Kinderdrittbetreuungskosten auch bei der Betreuung durch Familienmitglieder, so bspw. Grosseltern, gegen Entgelt möglich, dies allerdings nur, wenn der entsprechende Betrag im Gegenzug bei diesen als Einkommen versteuert wird (BBI 2009 4766).