-7- abzugsberechtigt sind. So wären diese Kosten auch ohne Drittbetreuung angefallen. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 hat die Steuerverwaltung sodann die Steuerakten der Grosseltern für das Steuerjahr 2012 miteingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass im Veranlagungsverfahren betreffend die Grosseltern die erhaltenen Beiträge von CHF 1'000.-- pro Kind als steuerbare Einkünfte aufgerechnet worden sind. Dagegen haben die Grosseltern Einsprache erhoben mit der Begründung, dass die erhaltenen Beiträge Auslagenersatz darstellen und damit nicht steuerbar seien.